Satzung

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • § 1 | Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
    1. (1) Der Verein führt den Namen „Turnerbund Deutsche Eiche 1893 │ASV e.V. Regenstauf“, und hat seinen Sitz in Regenstauf und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 | Verbandszugehörigkeit
    • Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und der zuständigen Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und zu den Bayerischen Sportfachverbänden vermittelt, deren Sportart die Einzelpersonen im Verein ausüben.
  • § 3 | Zweck und Aufgaben
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
    2. (1) Der Turnerbund erstrebt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. (2) Jegliche politische, konfessionelle, gewerkschaftliche und rassistische Betätigung ist im Turnerbund ausgeschlossen. (3) Neben der sportlichen Schulung ist die körperliche und charakterliche Bildung seiner jugendlichen Mitglieder sein Anliegen.
    3. Der Vereinszweck des Turnerbundes wird insbesondere verwirklicht durch:
      • a) Abhaltung von geordneten Spiel-, Sport- und Turnübungen
      • b) Instandhaltung und Instandsetzung der Turn- und Sportstätten
      • c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
      • d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
    4. (1) Der Turnerbund ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Der Turnerbund darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
    6. (1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.

      (2) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

      (3) Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • § 4 | Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Gesamtturnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    4. Der Gesamtturnrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtturnrat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
    7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    8. Vom Gesamtturnrat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen
  • § 5 | Gliederung
    1. (1) Der Turnerbund gliedert sich nach den von ihm betriebenen Sportarten in Abteilungen. (2) Diese sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Turnerbundes, denen nach Maßgabe der Satzung und der Abteilungsordnung innerhalb des Vereins Teilaufgaben des Vereins und Rechte und Pflichten zur Selbstverwaltung übertragen werden. (3) Im Rahmen einer Selbstverwaltung überlassene Finanzmittel und Kassen sind solche des Turnerbundes und mit dessen Finanz- und Kassenverwaltung zusammenzuführen.
    2. Die Einrichtung von Abteilungen und deren Auflösung erfolgt durch Beschluss des Turnrats, die Auflösung jedoch erst nach vorheriger Anhörung der betroffenen Abteilungsleitung.
    3. Soweit nicht bereits in der Satzung geregelt, richten sich die Organisation der Abteilungen und deren Rechte und Pflichten aus der Selbstverwaltung nach den Bestimmungen der Abteilungsordnung; dies gilt insbesondere für die Einrichtung eigener Abteilungsorgane (Abteilungsversammlung und Abteilungsleitung), deren Zuständigkeiten sowie deren Zusammenarbeit mit dem Turnrat.

II. MITGLIEDSCHAFT

  • § 6 | Mitgliedschaft
    1. Der Turnerbund besteht aus:
      aktiven Mitgliedern
      passiven Mitgliedern
      Jugendmitgliedern
      Ehrenmitgliedern und Ehrenfunktionären
    2. Im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft können sich alle Mitglieder in allen Abteilungen aktiv oder passiv betätigen.
    3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden innerhalb des Vereins der Vereinsjugend zugerechnet.
    4. Mitglieder, die sich um den Turnerbund sowie um die Förderung des Sports im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, ferner auch große Gönner und Förderer des Turnerbundes, können vom Turnrat mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    5. (1) Langjährige außerordentlich verdiente Funktionäre des Turnerbundes kann der Turnrat ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenfunktionären ernennen. (2) Diese Ehrenfunktionäre können zu den Sitzungen des Gesamtturnrates und der Mitgliederversammlung eingeladen werden. (3) Bei diesen Sitzungen üben sie eine beratende Funktion aus.
  • § 7 | Erwerb der Mitgliedschaft, Zuordnung zu Abteilungen
    1. (1) Mitglied im Turnerbund kann jede natürliche Person werden. (2) Die Aufnahme ist schriftlich per Aufnahmeantrag beim Turnrat zu beantragen. (3) Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Turnrat. (5) Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, einer Angabe von Gründen bedarf es dabei nicht.
    2. (1) Nach Aufnahme durch den Turnrat erfolgt durch die Geschäftsführung die Zuordnung des Mitglieds zu den einzelnen Abteilungen. (2) Einer Abteilung zugeordnet werden danach alle diejenigen Mitglieder des Turnerbundes, die die entsprechende Sportart betreiben oder sich in sonstiger Weise in den Abteilungen betätigen. (3) Näheres zur Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder zum Ausscheiden aus einer Abteilung regelt sich nach den Bestimmungen der Abteilungsordnung.
  • § 8 | Rechte der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Satzung und der durch die Organe im Verein beschlossenen Regelungen durch Wahrnehmung seines Teilnahme-, Antrags- und Rederechts am Vereinsleben zu beteiligen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
    2. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen die Mitglieder Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (1) Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat jedes Mitglied Sitz und Stimme in der Abteilungsversammlung jener Abteilung, der es zugeordnet ist. (2) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie abteilungsintern zudem wählbar.
  • § 9 | Pflichten der Mitglieder
    • Die Mitglieder sind verpflichtet,
      • a) den Anordnungen und Beschlüssen des Turnrats und des von ihm bestellten Ausführungsorgans sowie der übrigen Organe im Verein Folge zu leisten;
      • b) nach Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen des Hauptvereins und den Versammlungen der entsprechenden Abteilungen teilzunehmen;
      • c) Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Kontoverbindung der Geschäftsführung mitzuteilen;
      • d) Aufnahmegebühren, Beiträge sowie sonstige Leistungen fristgerecht zu erbringen.
  • § 10 | Vereinsbeiträge
    1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Aufnahmegebühren können erhoben werden.
    2. Die Aufnahmegebühr/die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
    3. Abteilungsbeiträge sowie sonstige Leistungen (wie z. B. Kursgebühren, Passgebühren, etc.) und deren Fälligkeit könne durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Turnrat.
    4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eine Jahresbeitrages gem. § 10 Abs. 1 und 2 nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    5. Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige abteilungsspezifische Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 10 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 nicht überschreiten. Die Beschlussfassung über die Hand- und Spanndienste, den Ablösebetrag und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vereinsausschusses.
    6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
    7. Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionäre sind von der Beitragspflicht befreit.
    8. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag zeitanteilsmäßig berechnet.
    9. Das Weitere regelt die Beitragsordnung, für deren Erlass und Änderung die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  • § 11 | Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
    2. Der dem Turnrat gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum 30.06. oder zum 31.12. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
    3. Ein Mitglied kann vom Turnrat von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen gemäß § 10 der Satzung ganz oder teilweise im Rückstand ist. Die Streichung ist nur dann zulässig, wenn die rückständigen Beträge mit 2-Wochen-Frist angemahnt wurden und in der Mahnung auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen wurde. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse/E-Mail-Adresse versendet wurde.
    4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Vereinsorgans ausgeschlossen werden,
      • a) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
      • b) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
      • c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
      • d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,
      • e) wenn das Mitglied, sei es innerhalb oder auch außerhalb des Vereins gegen die Vereinsgrundsätze gemäß § 3 Abs. 6 verstößt
    5. Über den Ausschluss entscheidet der Turnrat. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

      Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

      Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
    6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Turnrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
    7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Turnrat bei Vorliegen einer der in Abs. 4 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
      • a) Verweis,
      • b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei dem 3-fachen des Vereinsbeitrags gemäß § 7 Abs. 1,
      • c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder
      • der Verbände, welchen der Verein angehört,
      • d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude
    8. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
    9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

III. ORGANE DES VEREINS

  • § 12 | Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Turnrat (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    • der Gesamtturnrat
    • die Organe der Abteilungen und der Vereinsjugend
  • § 13 | Mitgliederversammlung
    1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sie muss stattfinden, wenn dies von mindestens 10% aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Turnrat beantragt wird.
    3. (1) Mitgliederversammlungen werden durch den Turnrat unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung einberufen. (2) Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie durch einen Aushang an der Geschäftsstelle des Vereins. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach, zu bezeichnen sind.
    4. (1) Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern eingebracht werden. (2) Die Anträge sind bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich oder in Textform beim Turnrat einzubringen. (3) Fristgerecht eingereichte Anträge werden in Ergänzung der bisherigen Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. (4) Der Turnrat ist an die Antragsfrist nicht gebunden. Anträge, die in der Einberufung nicht genannt sind und auf eine Satzungsänderung, Abberufung des Turnrats, Fusion oder Vereinsauflösung hinzielen, sind unzulässig.
    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
      • a) Entgegennahme der Berichte des Turnrats
      • b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
      • c) Entlastung der Mitglieder des Turnrats, der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
      • d) Wahl, Nachwahl und Abwahl der Mitglieder des Turnrats und der Gesamtturnräte
      • e) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer
      • f) Satzungsänderungen
      • g) Auflösung des Vereins
      • h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    6. (1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Anträge nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins oder Wahlen betreffen.
      Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Als abgegebene Stimmen gelten nur Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen bleiben bei Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

      (2) Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, auf die im ersten Wahlgang dieselbe Anzahl von Stimmen entfallen ist; gewählt ist wiederum die Person, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Führt auch diese Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los zwischen den Kandidaten der Stichwahl. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
    7. Die Mitgliederversammlung kann als:
      • a) Präsenzveranstaltung oder
      • b) Online-Versammlung oder
      • c) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung (Hybridversammlung) durchgeführt werden.
    8. Im Online- oder Hybridverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse/Adresse versendet wurde. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt.

      Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.

      Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.
    9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Turnrats geleitet. Ist kein Turnratsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
  • § 14 | Turnrat (Vorstand)
    1. (1) Der Turnrat (Vorstand) besteht aus mindestens zwei und maximal fünf gleichberechtigten Turnratsmitgliedern.
      (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch alle Turnratsmitglieder jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    2. (1) Die Mitglieder des Turnrats werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass sie im Amt bleiben bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Turnrats. (2) Scheidet ein Mitglied des Turnrats während der laufenden Wahlperiode aus, bestimmt der Turnrat eines seiner verbliebenen Mitglieder, das dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
    3. (1) Dem Turnrat obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Turnrats erfolgt durch einen vom Turnrat beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. (3) Der Turnrat kann zur Erledigung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer sowie nach Bedarf Fachkräfte bestellen.
    4. (1) Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Turnratssitzungen erfolgt durch ein Turnratsmitglied mit einer Frist von einer Woche. (2) Die Einberufung zu den Sitzungen des Turnrats erfolgt in Textform, kann aber auch telefonisch erfolgen. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Turnratsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse des Turnrats können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Turnratsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Turnratsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Turnrat in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterzeichnen. (3) Die vom Turnrat bestellten Geschäftsführer und Fachkräfte sind zu den Sitzungen des Vorstands beizuziehen, haben dort jedoch nur beratende Funktion.

      Der Turnrat ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
  • § 15 | Gesamtturnrat (Erweiterte Vorstandschaft)
    1. Dem Gesamtturnrat gehören an:
      • a) die Mitglieder des Turnrats,
      • b) sämtliche Abteilungsleiter,
      • c) der Jugendleiter
      • d) bis zu 6 Gesamtturnräte mit bestimmten Aufgabengebieten mit der Maßgabe, dass insgesamt nicht mehr als 10 Gesamtturnräte bestellt werden.
        Die Gesamtturnräte werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt.
    2. Die Mitglieder des Gesamtturnrats führen die Geschäfte in ihren durch die Satzung oder Ordnungen oder durch den Turnrat übertragenen Aufgabenbereichen.
    3. (1) Die Leitung des Gesamtturnrats obliegt dem Turnrat in vertretungsberechtigter Anzahl bzw. einem von diesen Beauftragten. (2) Zu den Sitzungen des Gesamtturnrats sind die vom Turnrat bestellten Geschäftsführer und Fachkräfte beizuziehen; diese haben nur beratende Funktion. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
  • § 16 | Kassenprüfer
    1. (1) Von der Mitgliederversammlung werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren 2 bis 3 Kassenprüfer gewählt. (2) Kassenprüfer dürfen keinem Organ im Verein (§ 11 Ziffern 2 mit 4) angehören, können auf Einladung der jeweiligen Vorsitzenden jedoch als Gäste an deren Sitzungen teilnehmen.
    2. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer/n durchgeführt
    3. (1) Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Vereins einschließlich der Abteilungskassen. (2) Sie haben die Aufgabe, die Kassenführung nicht nur bei Jahresabschluss, sondern auch auf Veranlassung des Turnrats hin während des Jahres zu prüfen. (3) Die Kassenprüfung erstreckt sich dabei auf die rechnerische und buchhalterische Richtigkeit, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.
    4. Die Kassenprüfer berichten dem Turnrat und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
  • § 17 | Abteilungen
    1. Die Abteilungen sind in Zusammenarbeit mit dem Turnrat zuständig für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Sport- und Spielbetriebs.
    2. (1) Die Abteilungen verwalten sich innerhalb des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Abteilungsordnung selbstständig. (2) Dazu bilden die der Abteilung zugeordneten Vereinsmitglieder eine Abteilungsversammlung, aus deren Mitte auf die Dauer von 3 Jahren ein Abteilungsleiter sowie weitere Mitglieder der Abteilungsleitung gewählt werden. (3) Nähere Bestimmungen zur Abteilungsversammlung sowie zur Bestellung der Abteilungsleitung sind in der Abteilungsordnung festgelegt.
    3. (1) Die Abteilungsleitung vertritt die Belange der Abteilung nach innen und außen, insbesondere vertritt sie den Verein in Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden und Organisationen. (2) Darüber hinaus gibt sich die Abteilungsleitung einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung festgelegt werden. (3) Die Abteilungsleitung hat auf Verlangen dem Turnrat jederzeit Bericht zu erstatten.
    4. (1) Soweit den Abteilungen Finanzmittel des Vereins überlassen werden, können diese im Rahmen der Abteilungsaufgaben selbstständig verwendet werden. (2) Dazu haben die Abteilungen einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen und eine eigene Kassen- und Buchführung einzurichten. Haushaltsplan sowie Kassen- und Buchführung der Abteilungen sind Bestandteil des Haushaltsplans und der Kassen- und Buchführung des Vereins und unterliegen der Überwachung durch den Turnrat und der Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins.
    5. (1) Dem Abteilungsleiter wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach außen durch den Turnrat eine widerrufliche Einzelvertretungsvollmacht erteilt. (2) Danach kann der Abteilungsleiter den Verein bei Abschluss von Rechtsgeschäften vertreten, soweit die daraus entstehenden Verbindlichkeiten aus den der Abteilung zugewiesenen Finanzmitteln beglichen werden und das Rechtsgeschäft für den Einzelfall einen Gesamtgeschäftswert von EURO 1.500 nicht übersteigt. (3) Soweit der Gesamtgeschäftswert für den Einzelfall den Wert von EURO 1.500 übersteigt, bedarf es zum Abschluss des Rechtsgeschäfts einer gemeinsamen Vertretung durch den Abteilungsleiter und einem vertretungsberechtigten Mitglied des Turnrats.
    6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abteilungsordnung.
  • § 18 | Vereinsjugend
    1. Die minderjährigen Vereinsmitglieder bilden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Abteilungen die Vereinsjugend.
    2. (1) Die Vereinsjugend wählt nach Maßgabe der Bestimmungen der Jugendordnung durch einen Vereinsjugendtag eine Vereinsjugendleitung, an deren Spitze der Vereinsjugendleiter steht. (2) Wahlberechtigt im Vereinsjugendtag sind alle minderjährigen Vereinsmitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, wählbar sind Jugendmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. (3) Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung bleiben unabhängig von ihrem Alter für die Dauer von 3 Jahren im Amt.
    3. (1) Die Vereinsjugendleitung vertritt die Belange der Vereinsjugend innerhalb des Vereins und vertritt den Verein gegenüber übergeordneten Jugendorganisationen. (2) Darüber hinaus obliegt der Vereinsjugendleitung die Koordination der Jugendarbeit der einzelnen Abteilungen.
    4. (1) Soweit der Vereinsjugendleitung Finanzmittel des Vereins überlassen werden, kann sie über diese im Rahmen der Aufgabenstellung eigenständig entscheiden. (2) Insoweit gelten die Vorgaben nach § 17 Absatz 4 entsprechend.
    5. Eine Vertretung des Vereins bei Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vereinsjugendleiter ist ausgeschlossen und bleibt der Vertretung durch den Turnrat vorbehalten.
    6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
  • § 19 | Vereinsordnungen
    1. (1) Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. (2) Das zuständige Organ für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Vereinsordnungen ist der Gesamtturnrat. (3) Der Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht werden. (4) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Als Vereinsordnungen können insbesondere beschlossen werden
      • a) Finanz- und Kassenordnung
      • b) Beitragsordnung
      • c) Versammlungs- und Geschäftsordnung
      • d) Abteilungsordnung
      • e) Jugendordnung
      • f) Ehrungsordnung
      • g) Benutzungsordnung
      • h) Datenschutzordnung
  • § 20 | Auflösung des Vereins
    1. (1) Der Turnerbund kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (2) Zur Auflösung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. (1) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen. (2) Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 47 ff. BGB.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Markt Regenstauf zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • § 21 | Sprachregelung
    • Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden
  • § 22 Inkrafttreten
    • Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.02.2025 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.